Begleitetes Fahren mit 17
Der Fahrschüler darf im Alter von 16 ½ Jahren mit der Ausbildung in den Klassen B oder BE beginnen. Die Ausbildung entspricht der „normalen“ Ausbildung ab 18 Jahren.
Die Theoretische Prüfung darf drei Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des 17. Lebensjahres abgelegt werden.
Nach der erfolgreich absolvierten Praktischen Prüfung darf der Fahrschüler mit einer Begleitperson (Sie muss aber auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach „irgendjemand“ spontan als Begleitperson mitfahren) bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres im Inland einen PKW führen.
An die Begleitpersonen werden folgende Bedingungen gestellt:
Vollendung des 30. Lebensjahres
Mindestens seit 5 Jahren (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B
Höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung
Sie darf nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht
Aufgaben der Begleitpersonen:
Der Führerschein muss mitgeführt werden
Die Begleitpersonen sind nicht Fahrzeugführer sondern nur Beifahrer
Sie sind nicht „Ausbilder“ oder „Hilfsfahrlehrer“ sondern Ansprechpartner und Helfer in schwierigen Situationen
Sie akzeptieren den Fahrer als verantwortlichen Fahrzeugführer
Sie beraten, geben Tipps und Hinweise zum Erlernen einer sicheren Fahrweise
Sie sind Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
Sie beraten den Fahrer bezüglich sinnvoller Strecken
Sie üben mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen aus
Sie vermitteln Sicherheit